FAQ Arbeitssicherheit



Brauchen wir einen Sicherheitsbeauftragten?

Betriebe ab 20 Mitarbeiter müssen einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Einzelheiten sind im Sozialgesetzbuch VII sowie in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1, Grundsätze der Prävention geregelt.


Wichtig:

Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gleich zu setzten.

Er kann nicht die sicherheitstechnische Betreuung übernehmen, die bereits ab einem Beschäftigten gewährleistet sein muss.


Müssen wir eine FASI bestellen?

Der Unternehmer muss die sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung gewährleisten. Der Unternehmer muss laut Arbeitssicherheitsgesetz Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ein Arbeitnehmer, ein freier Mitarbeiter oder ein überbetrieblicher Dienst mit entsprechender Qualifikation verpflichtet werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht unmittelbar dem Unternehmer (oder einer von diesem bestimmten Person, z.B. Betriebsleiter) und ist in ihrer Funktion unabhängig, d.h. nicht an Weisungen gebunden. In Kleinbetrieben kann der Unternehmer auch nach Abschluss bestimmter Schulungen die sicherheitstechnische Betreuung selbst übernehmen.

Die Einsatzzeiten für FASI sind in der BGVA festgelegt und hängen von der Branche und den Gefährdungsmerkmalen der Tätigkeit ab. Die Einsatzzeiten sind als Richtwerte zu betrachten, der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Betreuung bedarfsgerecht erfolgt


Welche Qualifikation braucht eine FASI?

Dies ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 für jede Berufsgenossenschaft festgelegt. Neben einer beruflichen Qualifikation (z.B. Ingenieur) und entsprechender Berufserfahrung muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine dreistufige Ausbildung bei einem anerkannten Bildungsträger absolviert haben.


Welche Aufgaben hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und gliedern sich grob in vier Bereiche:

  •   Beratung des Arbeitgebers
  •   Überprüfung der Betriebseinrichtungen
  •   Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, insbesondere durch regelmäßige Betriebsbegehungen
  •   Schulung der Mitarbeiter


Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte?

Die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten bezieht sich auf die Beobachtung von betrieblichen Abläufen und Feststellen von Gefährdungen in seiner Umgebung. Insbesondere hat er sich von der Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -mittel zu überzeugen.

Er soll als "Mitarbeiter vor Ort" Anregungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit geben. Der Sicherheitsbeauftragte soll Aufgaben wahrnehmen, die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht wahrgenommen werden können, dies gilt insbesondere für den Kontakt und den Austausch mit den einzelnen Beschäftigten.